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Was ist dran am Gerücht mit dem Fahrrad-Führerschein?

„Führerschein und Fahrzeugpapiere bitte!“ – was bei einer Verkehrskontrolle für Autofahrer völlig normal ist, erscheint für Fahrradfahrer undenkbar. Dennoch kursieren in den sozialen Netzwerken immer wieder Gerüchte, dass es in naher Zukunft einen Führerschein für Fahrradfahrer geben soll. Und für diesen Führerschein müssen Fahrradfahrer dann auch eine Fahrschule besuchen. Kann das sein?

Lange Rede, kurzer Sinn: Wer Fahrradfahren möchte, brauchte bis dato keinen Führerschein. Und das bleibt auch so, wie das Bundesministerium für Digitales und Verkehr mittlerweile klargestellt hat. Aktuell gibt es also keine Pläne, eine solche Fahrerlaubnis-Pflicht einzuführen.

Aber welche Regeln gelten generell für ein E-Bike?

Da Pedelecs und E-Bikes zum Teil motorisiert sind, denken viele, dass sie rechtlich anders behandelt werden. Dabei werden E-Bikes in Deutschland in verschiedene Klassen eingeteilt:

E-Bikes mit Tretunterstützung werden in Klasse 1 eingeordnet. Fahrer werden nur beim Treten in die Pedale unterstützt. Damit sie auch auf Radwegen etc. gefahren werden dürfen, sind Räder der Klasse 1 auf eine Höchstgeschwindigkeit von 20 Meilen bzw. etwas mehr als 30 km/h begrenzt. E-Bikes der Klasse 2 verfügen für die Motorsteuerung über einen Gashebel; sind also nicht vom Treten in die Pedale abhängig. Aber auch hier ist die Geschwindigkeitsleistung auf 20 Meilen gedrosselt, damit sie fast überall genutzt werden dürfen.

Generell gilt, dass Pedelecs mit einer Unterstützung bis 250 Watt und einer Geschwindigkeit bis 25 km/h dem klassischen Fahrrad gleichgestellt werden. Hierfür benötigt niemand einen Führerschein, eine Zulassung oder ein Versicherungskennzeichen. Gleiches gilt für Pedelecs mit einer Anfahrhilfe bis 6 km/h.

Bei den schnelleren Klasse 3 Pedelecs oder S-Klasse-Pedelecs wird die Motorunterstützung erst ab einer Geschwindigkeit von 45 km/h abgeschaltet, weshalb sie zu den Kleinkrafträdern zählen. Hierfür wird eine Betriebserlaubnis oder Einzelzulassung sowie ein Versicherungskennzeichen benötigt. Außerdem dürfen diese auch „Schweizer Klasse“ genannten Pedelecs nur mit einem Führerschein der Klasse AM gefahren werden.

Die Gesetze und Vorschriften können je nach Bundesland variieren.

Welche Regeln gelten für Kinder?

In deutschen Grundschulen ist in der dritten und vierten Klasse eine Radfahrausbildung vorgesehen. Als Bestandteil der Verkehrserziehung legen die Kinder dann auch eine Fahrradprüfung ab, die jedoch ebenfalls freiwillig ist.

Wird nach bestandener Prüfung ein „Fahrrad-Führerschein“ ausgehändigt, dient dieser als kleine Belohnung. Ein offizielles Dokument ist er aber nicht.

Bitte trotzdem an Verkehrsregeln halten!

Auch ohne offiziellen Fahrrad-Führerschein sollte sich jeder Radfahrer darüber bewusst sein, dass er aktiv am Verkehrsgeschehen teilnimmt. Eine Strafanzeige gibt es ab Promillewerten ab 0,3. Beim Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss über 1,6 Promille oder unter Drogen drohen drei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg sowie eine Geldstrafe bis zu 30 Tagessätze. Außerdem kann je nach Fallkonstellation eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) angeordnet werden. Wird die MPU nicht bestanden, kann auch einem Fahrradfahrer der Führerschein fürs Auto entzogen werden.

Haben Radfahrer während der Fahrt das Handy am Ohr, können sie mit 25,00 € Bußgeld bestraft werden. Wer den Straßenverkehr behindert, weil er zu laut Musik hört, bekommt ein Verwarnungsgeld von 15,00 € aufgebrummt.

Wichtig ist auch die Einhaltung der Regelungen aus der StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung), also bezüglich der Funktionsfähigkeit und Sicherheit des Fahrrades. Schon bei einer defekten Beleuchtung gibt es 20,00 € bis 35,00 € teure Verwarnungen. Deshalb sollte jedes Fahrrad regelmäßig geprüft, gepflegt und gewartet werden; gerne mit den professionellen Produkten von antidot!

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